Finanzierung
Schritt 1: Zu Beginn erhalten sie von uns eine mit dem Pflegeaufwand abgestimmte Kostenübersicht, die transparent werden lässt, welche Kosten auf sie zukommen bzw. wie viel Restpflegegeld von der Pflegekasse erstattet wird. Auch die Transparenz jeder weiteren gestellten Rechnung ist uns besonders wichtig, damit unsere Leistungen für sie klar nachvollziehbar sind.
Schritt 2: Es wird ein Pflegevertrag zwischen Pflegebedürftigen bzw. Angehörigen/Betreuern und KSP geschlossen, worin Leistung, Art und Umfang festgehalten werden. Durch unsere Verträge mit allen gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen sind wir berechtigt, mit diesen Kostenträgern direkt abzurechnen.
Schritt 3 / Einstufung: Die Leistungen, die ein Pflegebedürftiger erhält, hängen von seiner Einstufung in einen Pflegegrad ab, welche der MDK festlegt. Seit 2017 wird dies mithilfe eines Begutachtungsinstruments zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit getan. Dabei wird mithilfe verschiedener Module und Kriterien betrachtet, wie selbstständig sich der betroffene Mensch versorgen kann. Anhand dieser Beobachtungen wird dann der Pflegegrad bestimmt.
Sachleistungen
Sachleistungen sind Pflege- und Hauswirtschaftliche Dienstleistungen, die durch Mitarbeiter unseres ambulanten Pflegedienstes (KSP Mobil) erbracht werden. Es kommen Pflege- und Hauswirtschaftliche Mitarbeiter zum Einsatz. Der Pflegebedürftige erhält also kein bares Geld, sondern den Gegenwert in Form der Pflegeleistungen.
Wichtig: Der gewählte Pflegedienst muss einen Versorgungsvertrag mit den Pflege- und Krankenkassen abgeschlossen haben. KSP kann direkt mit allen Pflege- und Krankenkassen abrechnen. Wird die Sachleistung nicht voll ausgeschöpft, gibt es ein anteiliges Pflegegeld.
Verhinderungspflege
Erkrankt die Pflegeperson oder fährt in den wohlverdienten Urlaub, kann der Pflegebedürftige bis zu vier Wochen im Jahr eine sogenannte Ersatzpflege beantragen. Voraussetzung: Der häusliche Pfleger betreut den Bedürftigen seit mindestens 6 Monaten.
Sie wird für maximal vier Wochen je Kalenderjahr und bis zu einem Höchstbetrag von 1.612 € gewährt.
Ist die Ersatz-Pflegeperson verwandt, verschwägert oder wohnt mit dem Pflegebedürftigen in einer häuslichen Gemeinschaft, entspricht die Entlohnung für die vorübergehende Pflege dem Pflegegeld des jeweiligen Pflegegrades.
Pflegegeld
Lässt sich der Pflegebedürftige durch private Pflegepersonen – also durch die Familie, Nachbarn oder Freunde – betreuen, unterstützt die Pflegekasse diese Hilfe durch ein monatliches Pflegegeld. So erhalten Helfer für ihren Einsatz und ihre Bemühungen eine entsprechende finanzielle Anerkennung. Eine Härtefallregelung gibt es beim Pflegegeld nicht.
Kurzzeitpflege
Erkrankt die Pflegeperson oder fährt in den wohlverdienten Urlaub, kann der Pflegebedürftige bis zu vier Wochen im Jahr eine sogenannte Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Diese Pflege erfolgt im vollstationären Bereich, in unserem KSP Domizil. Sie wird für maximal vier Wochen je Kalenderjahr und bis zu einem Höchstbetrag von 1.612 € gewährt.
Kombinationsleistungen
Unter Kombinationsleistung versteht man die Verknüpfung von Sachleistung und Pflegegeld. Wird die Sachleistung nicht voll ausgeschöpft, erhält der Pflegebedürftige ein anteiliges „Restpflegegeld“.
Verbesserung des Wohnumfeldes
Umbaumaßnahmen in der Wohnung des Pflegebedürftigen, die die Pflege erleichtern oder dem Betroffenen ein selbständigeres Leben ermöglichen, fördert die Pflegekasse mit bis zu 4.000 €.
Der Pflegebedürftige muss sich mit einem Eigenanteil von 10 Prozent an den Umbaumaßnahmen beteiligen. Dieser Betrag darf aber die Hälfte der monatlichen Bruttoeinnahmen des Pflegebedürftigen nicht überschreiten.
Pflegeeinsatz bei Pflegefeldempfängern durch eine Vertrags-Pflegeeinrichtung
Um die Qualität der häuslichen Pflege sicherzustellen, muss bei Pflegegeldbeziehern in regelmäßigen Abständen eine Vertrags-Pflegeeinrichtung vorbeischauen. Die Kosten für den Beratungseinsatz übernimmt Ihre Pflegekasse. Pflegegrade 1-3 halbjährlich, Pflegegrade 4-5 vierteljährlich.
Zusätzliche Betreuungsleistungen (sog. niederschwellige Betreuungsangebote)
Zusätzliche finanzielle Hilfen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen in Höhe von 125 € im Monat können Pflegebedürftige mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen in Anspruch nehmen, wenn sie mindestens die Voraussetzungen für den Pflegegrad 1 erfüllen und neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung dauerhaft – mindestens sechs Monate – haben.
Für die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist, sind folgende Schädigungen und Fähigkeitsstörungen maßgebend:
- Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz)
- Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen
- Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten;
- Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
- Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung
- Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus
- Etc.
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Oliver Bruna
Pflegedienstleitung Mobil
Stellv. PDL Mobil: Elke Halmich
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Melanie Scheufele Pflegedienstleitung Alltagshilfe Telefon: 07181 / 992970 Telefax: 07181 / 9929729 E-Mail: alltagshilfe@ksp-pflege.de